Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):
(Stand Januar 2002)
I. Allgemeines
Alle Geschäfts- und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere
schriftliche Bestätigung und im Umfang dieser Bestätigung für uns
verbindlich und wirksam. Für jeden Auftrag gelten ausschließlich unsere
Geschäfts- und Lieferbedingungen. Andere Bedingungen, auch
Geschäftsbedingungen des Bestellers, sind ungültig, soweit sie unseren
Bedingungen entgegenstehen, es sei denn, wir stimmen diesen anderen
Geschäftsbedingungen ausdrücklich und schriftlich zu. Etwaigen Bedingungen
des Bestellers wir hiermit bereits widersprochen.
II. Angebote und Bestellungen
Alle Angebote und Bestellungen sind freibleibend und unverbindlich. Zur
vertraglichen Bindung bedarf es stets, auch im Falle vorhergehender
schriftlicher oder telefonischer Verständigung einer schriftlichen
Auftragsbestätigung unsererseits. Mündliche Nebenabreden haben keine
Gültigkeit.
III. Auftragserteilung – Liefervertrag
Der Liefervertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die Bestellung von
uns schriftlich bestätigt ist. Diese schriftliche Bestätigung durch uns ist
auch für den Liefervertrag maßgebend. Sämtliche Abänderungen, Ergänzungen,
telefonische oder mündliche Nebenabreden bedürfen zur ihrer Wirksamkeit
unsere schriftliche Bestätigung. Bei Sonderanfertigungen gilt der Auftrag
nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung als fest erteilt und kann
nicht annulliert oder verändert werden. Maße, Gewichte, Abbildungen und
Beschreibungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies
ausdrücklich bestätigt wird. Bruttogewicht und Kistenmaße sind annährend
nach bestem Gewissen, aber ohne Verbindlichkeit angegeben. Abrufaufträge.
Bei Abrufaufträgen sind die Abrufe mindestens 6-8 Wochen vor dem gewünschten
Lieferdatum uns schriftlich zuzuteilen. Nur in diesen Fällen kann eine
verbindliche Lieferzeit eingehalten werden. Wir behalten uns das Recht vor,
bei innerhalb eines Abschlusszeitraumes von einem Jahr nicht getätigten
Abrufen, nach Ablauf des Zeitraumes die Ware zuzusenden und zu berechnen.
Montage. Soweit Montage durch den Lieferanten gewünscht sind, gehen die
Kosten zu Lasten des Käufers. Für die Stellung eines Monteurs werden die
jeweils gültigen Ansätze verrechnet, die mit Zuschlägen von 25% für
Überstunden (über die achtstündige tägliche Arbeitszeit) und 50% für Nacht-,
Sonn- und Feiertagsarbeit berechnet werden. Dazu kommt die Vergütung der
Auslagen für Reise, Verpflegung, Unterkunft, Telefon- und Telefax
sowie für Transport und Montagewerkzeuge.
IV. Preise
Unsere Preise verstehen sich ab Werk netto zuzüglich Mehrwertsteuer,
ausschließlich Verpackung, Versandkosten und Versicherungen in Euro. Die
Preise beruhen auf den derzeitigen Kostenfaktoren, erfahren diese Änderungen
durch Einführung und Erhöhung von Abgaben und/oder sonstigen Kosten, z. B.
Erhöhung der Rohstoffkosten, der Löhne usw. die die Lieferung mittelbar oder
unmittelbar verteuern, so gehen diese Mehrkosten zu Lasten des Käufers im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Unser Anspruch auf Nachberechnung gilt
als vereinbart, wenn die Lieferung nicht innerhalb von 4 Monaten nach
Vertragsabschluss erbracht werden soll.
V. Lieferfristen
Unsere Lieferfristen werden im vollem Umfange grundsätzlich eingehalten,
wobei bei Geschäftsabschlüssen mit Kaufleuten die Lieferfristen jedoch
unverbindlich sind. Bei Geschäftsabschlüssen mit Kaufleuten sind sie nur
bindend, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich als binden bestätigt sind; in
diesem Falle gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn und soweit die Ware
rechtzeitig versandt worden ist. Die Lieferfrist beginnt frühestens, sobald
sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle
Bedingungen des Geschäftes einig sind und bezieht sich auf die
Fertigstellung im Werk
und nach Abklärung aller technischen Einzelheiten. Höhere Gewalt oder
unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, wie
z.B. Betriebsstörung, Streik, Mobilmachung, Kriegsfall, Aufruhr,
Aussperrung, ferner Beschlagnahmen, Ausfuhrverbote, wesentliche Umstellungen
der beim Geschäftsabschluss bestehenden Verhältnisse, Betriebsstörungen
jeder Art, sonstiger Ursachen oder Ereignisse einschließlich behördliche
Verordnungen, die auf Erzeugung oder Versand störend einwirken,
Ausschusswerden von Teilen – im eigenen Werk oder beim Unterlieferer –
mangelhafte Anlieferung von Rohstoffen verlängern die Lieferzeit angemessen,
und zwar auch dann wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das
gleiche gilt, wenn erforderliche Genehmigungen oder Unterlagen oder für die
Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Bestellers nicht
rechtzeitig eingehen ebenso nachträgliche Änderungen der Bestellung,
Teillieferungen sind zulässig. Bei Geschäftsabschlüssen mit Kaufleuten
können aus unserem Verzug Ersatzansprüche gegen uns nicht hergeleitet
werden. Ebenso ist der Verzicht auf Lieferung oder Rücktritt vom Vertrag
wegen Überschreitung der Lieferfrist nicht zulässig. Im Übrigen verbleibt es
bei den gesetzlichen Bestimmungen. Gerät der Lieferer in Verzug, so kann der
Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom
Vertrag zurücktreten. Wenn der Besteller wegen einer Verzögerung, die
infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst,
so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine
Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche ½ v.H., im
Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles einer
Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht
vertragsgemäß benutzt werden kann.
VI. Gefahrenübertragung
Mit der Übergabe der Ware an die Bahn, den Spediteur oder Frachtführer,
spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes geht die Gefahr, auch wenn
eine frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, auf den Käufer über.
Verzögert sich der Versand au Gründen, die der Lieferer nicht zu
verantworten hat, so geht die Gefahr bei Versandbereitschaft des
Liefergegenstandes auf den Besteller über. Der Lieferer versichert die Ware
auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten gegen
Transportschäden.
VII. Verpackung
Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen,
ausgenommen sind Einzelvereinbarungen bei größeren Einheiten.
VIII. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat, wenn nicht anders vereinbart worden ist, 14 Tage mit 2%
Skonto über 30 Tage ohne Abzug rein netto, jeweils ab Rechnungsdatum, zu
erfolgen. Lohnarbeiten sind sofort rein netto zahlbar. Bei nicht
bedingungsgemäßer Bezahlung tritt Verzug ohne Mahnung ein, wenn ein Geschäft
mit einem Kaufmann abgeschlossen wurde, ansonsten ist eine zusätzliche
Mahnung erforderlich. Entstehende Mehrkosten werden berechnet, ebenso
Verzugszinsen, mit 2% über dem Bundesbank Diskontsatz. Wechsel und Schecks
werden nur erfüllungshalber angenommen. Sind Wechselzahlungen vereinbart, so
muss der Wechsel vor dem Zahlungstermin gegeben werden. Voraus- oder
Abschlagszahlungen werden nicht verzinst. Die Kosten der Diskontierung und
Einzahlung trägt der Besteller. Wechselzahlungen gelten nicht als
Barzahlung. Der Kaufpreis wird ohne Rücksicht auf die Laufzeit
hereingenommener Wechsel sofort fällig, wenn eine Verschlechterung der
Zahlungsfähigkeit des Bestellers eintritt oder die Zahlungsbedingungen nicht
eingehalten werden. Bei Zahlungseinstellung des Bestellers ist unsere
Forderung zur sofortigen Zahlung fällig. Bei Eintritt sofortiger Fälligkeit
sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen gegen Vorkasse
auszuliefern, Sicherungen für unsere Forderungen zu verlangen und/oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern, sowie bereits gelieferte
Ware wieder in Besitz zu nehmen. In der Rücknahme liegt nur dann ein
Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird. Die
durch die Rücknahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die
Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen von uns nicht schriftlich anerkannter
Gegenansprüche ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um eine
rechtskräftig festgestellte Forderung handelt. Auch Mängelrügen und
Beanstandungen, gleich auf welchem Grund sie beruhen, berechtigen nicht zur
Rückbehaltung der Zahlung. Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen,
sowie Umstände, die uns erst nach Vertragsabschluss bekannt werden und
befürchten lassen, dass der Besteller nicht rechtzeitig bezahlen wird,
berechtigen uns, Sicherheitsleistungen für alle Forderungen aus dem
Liefervertrag, ohne Rücksicht auf Fälligkeit zu verlangen und bis zu
Lieferung der Sicherheit die Arbeiten am Liefergegenstand einzustellen. Bei
Bestellungen mit Warenwert über 2500.- € behalten wir uns vor, folgende
Zahlungsbedingungen anzuwenden: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei
Versandbereitschaft der Ware, 1/3 innerhalb von 30 Tagen nach der
Rechnungsstellung.
IX. Gewährleistung
Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und die Fehlerfreiheit der
gelieferten Waren entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik für die
Dauer von sechs Monaten ab Ankunft der Sendung am Bestimmungsort. Die
Gewährleistung umfasst nach unserer Wahl kostenlose und frachtfreie
Ersatzlieferung oder Gutschrift des Rechnungswertes. In diesem Falle gehen
die beanstandeten Waren o, Zeitpunkt, in dem wir die Beanstandung
anerkennen, in unser Eigentum über. Falls die Ersatzlieferung ebenfalls
Mängel aufweist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Die Gewährleistung
erlischt, wenn die gelieferten Waren von fremder Seite oder durch den Einbau
von Teilen fremder Herkunft verändert werden, es sei denn, dass der Mangel
nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung steht. Sie erlischt
weiter, wenn Vorschriften für den Einbau, Behandlung und Verwendung nicht
befolgt werden oder wenn fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den
Kunden oder Dritte vorliegt. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch
unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustandes oder der
Betriebsweise der gelieferten Waren durch unsachgemäße Lagerung sowie
klimatische oder sonstige Einwirkungen oder für eine dem Verwendungszweck
nicht entsprechende Auswahl der Waren durch unsere Kunden. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere auf Wandlung, Minderung, Schadenersatz (z.B. Ein-
und
Ausbaukosten) oder Rücktritt vom Vertrag stehen dem Kunden nicht zu. Soweit
sich
nicht aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Wir
werden uns jedoch von Fall zu Fall um eine angemessene Regelung bemühen.
Haftung für Nebenpflichten. Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes
bestimmt ist, sind Ersatzansprüche des Kunden, insbesondere auch solche
wegen positiver Vertragsverletzung und wegen Verschuldens bei
Vertragsschluss in dem rechtlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
X. Beanstandungen und Mängelrügen
Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen
wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens 8 Kalendertage nach
Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger
Prüfung nicht innerhalb von 8 Tagen entdeckt werden konnten, sind
unverzüglich nach dem Entdecken mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger
Mitteilung von Beanstandungen und Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen. Auf diese Einrede verzichten wir auch nicht dadurch, dass
wir zunächst über die Beanstandungen verhandelt haben. Bei rechtzeitiger
Mitteilung sind wir nur zur Nachlieferung bzw. Gewährleistung verpflichtet.
Kosten, die uns durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, trägt der
Besteller. Wir sind zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange
der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug ist. Die Mängelhaftung entfällt,
wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung Nachbesserungen vorgenommen hat
oder der Besteller unsere Vorschriften über die Behandlung des Gegenstandes
(Betriebsanleitung) nicht befolgt.
XI. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware
bleibt bis zur vollen Bezahlung aller Forderungen, auch aus früheren oder
künftigen Forderungen, die uns gegenüber dem Käufer entstehen, unser
Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erlischt auch dann nicht, wenn bei
andauernder Geschäftsbeziehung ein Kontokorrentsaldo durch Zahlung des
Käufers vorübergehend ausgeglichen werden sollte. Die Be- oder Verarbeitung
der gelieferten Waren erfolgt stets im Auftrag von uns, ohne dass für uns
hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Bei Verbindung mit anderen Gegenständen
gelten die für uns entstehenden Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte als an
uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher
Bestandteil in die Anlage eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon
jetzt die ihm hieraus zustehenden Forderungen sicherungshalber in Höhe der
Leistungsforderungen an uns ab. Die Veräußerung von uns gelieferter Ware
durch den Käufer ist nur ihm Rahmen seines Geschäftsbetriebes zulässig. Der
Käufer tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung schon jetzt an
uns ab. Erfolgt der Weiterverkauf mit anderen uns nicht gehörenden Waren zu,
einem Gesamtpreis oder haben wir nur Miteigentum, so tritt der Käufer schon
jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe, die dem Anteil der
Vorbehaltsware am Gesamtpreis entspricht, an uns ab; eine an uns abgetretene
Teilforderung hat den Rang von der dem Käufer verbleibenden Rechtsforderung.
Zur anderweitigen Verfügung über die Vorbehaltsware sind wir unverzüglich zu
verständigen; der Käufer hat auf Verlangen sämtliche erforderliche Schritte
hiergegen auf seine Kosten zu übernehmen. Der Käufer ist verpflichtet, die
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Zustand zu halten und sie mit
kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren. Der Käufer ist bis auf weiteres
berechtigt, die aus einer Weiterveräußerung resultierenden
Kaufpreisforderungen einzuziehen. Auf Verlangen sind uns die Drittabnehmer
zu nennen. Wir sind jederzeit berechtigt, die abgetretenen
Kaufpreisforderungen selbst einzuziehen. Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage.
Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherungen unsere Forderungen um
mehr als 25%, so sind wir auf verlangen des Käufers zur Rückerstattung oder
Freigabe der überschießenden Sicherheiten nach Wahl des Käufers
verpflichtet.
XII. Mithaftung
Wird mit einem Kunden die direkte Belieferung eines Dritten vorgesehen, so
vereinbaren wir mit unserem Kunden dessen Mithaftung neben dem Dritten für
die aus unseren Direktlieferungen entstehenden Verbindlichkeiten.
XIII. Vorkaufsrecht
Bei Betriebsabgabe, Konkurs-, Vergleichsverfahren und Liquidation des
Bestellers haben wir an allen von uns gelieferten Waren das Vorkaufsrecht.
XIV. Gerichtsstand
Zuständig für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das
Gericht, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer
kann jedoch auch am Sitz des Bestellers klagen. Diese Vereinbarung hat nur
Bestand im Rahmen der gesetzlichen Regelungen.
XV. Schlussbestimmungen
Ergänzend gelten die allgemeinen Bestimmungen des deutschen Rechts.
Deutsches Recht findet uneingeschränkte Anwendung, auch bei Lieferung an
ausländische Abnehmer. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen.